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Leitbild
1. Mitglieder Im bsw leading swiss agencies sind die führenden Agenturen im Bereich der Marktkommunikation zusammengeschlossen, die sich über ein hohes fachliches Wissen und Können ausweisen, erstklassige strategische, beraterische, kreative und treuhänderische Leistungen innerhalb der Marktkommunikation erbringen und ihre Kunden im Rahmen von längerfristigen Mandats-Verhältnissen betreuen.
2. Verhalten bsw leading swiss agencies erwartet von seinen Mitgliedern einen aktiven Einsatz für die gemeinsamen, branchenspezifischen Anliegen, eine konstruktive Zusammenarbeit innerhalb des Verbandes, das Respektieren der selbst gegebenen Standesregeln und einen durch Fairness geprägten Wettbewerb.
3. Ethik Die Mitglieder von bsw leading swiss agencies verpflichten sich zur Wahrheit in der Marktkommunikation. Sie anerkennen die Richtlinien der Schweizerischen Lauterkeitskommission.
4. Marktbedingungen bsw leading swiss agencies setzt sich bei Auftraggebern und Auftragnehmern für Arbeitsbedingungen und Abgeltungsregeln ein, welche seinen Mitgliedern hervorragende Qualität, professionelles Vorgehen und eine angemessene Rentabilität ermöglichen.
5. Politik bsw leading swiss agencies vertritt die Anliegen seiner Mitglieder gegenüber Auftraggebern, Medien, Öffentlichkeit und Behörden. Er sorgt für die entsprechende Bedeutung und Wahrnehmung der Branche. Er tritt für eine freie Marktwirtschaft ein und wendet sich gegen unzweckmässige staatliche Einschränkungen. Andererseits verfolgt bsw leading swiss agencies eine Politik der Eigenverantwortung bei Werbeauftraggebern und Agenturen.
6. Kompetenz bsw leading swiss agencies macht sich zur Aufgabe, die spezifische und vielfältige Kompetenz seiner Mitglieder mittels geeigneter Ausbildungsprogramme und gezielter Nachwuchsförderung zu unterstützen. Er stellt ihnen zudem ausgewählte Dienstleistungen zur Verfügung. Insbesondere fördert er den Erfahrungs- und Informationsaustausch unter den Mitgliedern, schafft Transparenz und die Voraussetzung, anstehende Aufgaben zu erkennen und gemeinsam zu lösen.
7. Forschung bsw leading swiss agencies unterstützt qualitative und quantitative Forschung, die das Grundwissen über die Kommunikationsprozesse erweitert und den Agenturen und ihren Kunden bessere Entscheidungsgrundlagen vermittelt. Er hält engen Kontakt zur Wissenschaft und zu den Universitäten, um gegenseitig befruchtend das Know-how zu steigern.
Statuten
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Name und Sitz 1Unter dem Namen bsw leading swiss agencies besteht ein Verein im Sinn von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
2Sitz von bsw leading swiss agencies ist Zürich.
Art. 2 Zweck 1bsw leading swiss agencies hat zum Zweck
1. die in der Schweiz tätigen Agenturen im Bereich der Marktkommunikation, soweit sie den Kriterien des Aufnahmereglements entsprechen, zusammenzufassen, 2. die beruflichen und wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder zu unterstützen, 3. für eine ehrenhafte, qualitativ und fachlich hoch stehende Tätigkeit seiner Mitglieder zu sorgen.
II. Mitgliedschaft
1. Kategorien
Art. 3 Mitglieder 1Mitglieder von bsw leading swiss agencies können Einzelfirmen und Gesellschaften werden, die sich ausschliesslich der Tätigkeit einer Agentur im Bereich der Marktkommunikation widmen und die Bestimmungen des Aufnahmereglements erfüllen.
Art. 4 Ehren- und Passivmitglieder 1Verdiente Persönlichkeiten können zu Ehrenmitgliedern ernannt oder anderweitig ausgezeichnet werden.
2Langjährige Mitglieder, die in der Marktkommunikation nicht mehr aktiv sind, oder Mitglieder, welche die Bedingungen des Aufnahmereglements nicht mehr erfüllen (Art. 12), können in die Passivmitgliedschaft übertreten.
2. Aufnahme
Art. 5 Verfahren 1Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand auf Antrag der Aufnahmekommission. Wird gegen den sämtlichen Mitgliedern schriftlich zu eröffnenden Beschluss nicht innerhalb von 20 Tagen von einem Mitglied schriftlich und begründet bei der Geschäftsstelle Einsprache erhoben, gilt die Aufnahme als rechtskräftig.
2Bei Einsprachen zieht der Vorstand seinen Beschluss in Wiedererwägung und beschliesst hierauf endgültig. Wird jedoch von mehr als einem Drittel sämtlicher Mitglieder Einsprache erhoben, fällt der Beschluss dahin und das Aufnahmegesuch gilt als endgültig abgewiesen.
3Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern und weitere Auszeichnungen entscheidet die Mitgliederversammlung, über jene von Passivmitgliedern der Vorstand ohne Einspracheverfahren.
3. Rechte
Art. 6 Stimm- und Wahlrecht 1In sämtlichen Organen von bsw leading swiss agencies steht das Stimm- und Wahlrecht nur den Mitgliedern zu.
2Die Ehren- und Freimitglieder sowie die Passivmitglieder werden zu den Mitgliederversammlungen mit konsultativer Stimme eingeladen; sie können Anträge stellen.
Art. 7 Firmenzusatz 1Die Mitglieder haben das Recht, neben ihrer Geschäftsbezeichnung die drei Buchstaben BSW oder bsw leading swiss agencies als Firmenzusatz aufzuführen.
4. Finanzen
Art. 8 Eintrittsgebühr 1Die Mitglieder haben bei der Aufnahme eine Eintrittsgebühr zu entrichten.
Art. 9 Jahresbeitrag 1Die Mitglieder haben alljährlich einen Jahresbeitrag zu leisten, der nach Umsätzen oder anderen Kriterien abgestuft sein kann; die Passivmitglieder entrichten eine Jahrespauschale, die Ehren- und Freimitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
2Alle Mitglieder sind verpflichtet, die zur Einstufung in die verschiedenen Beitragskategorien erforderlichen Informationen wahrheitsgetreu zu melden. Kommt ein Mitglied dieser Pflicht trotz zweimaliger Aufforderung nicht nach, so wird es vom Vorstand nach Ermessen eingestuft.
Art. 10 Vereinsjahr, Fälligkeit 1Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
2Der Jahresbeitrag ist jeweils spätestens am 1. Juni des Vereinsjahres fällig oder spätestens 2 Monate nach Aufnahme in den Verband zu entrichten.
5. Austritt und Ausschluss
Art. 11 Austritt 1Der Austritt aus dem Verband kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Erklärung auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
2Automatisch aus der Mitgliedschaft entlassen werden Mitglieder, die ihre Tätigkeit eingestellt haben oder welche nicht mehr zur Hauptsache als Agentur im Bereich der Marktkommunikation tätig sind.
3Die Mitgliedschaft erlischt ohne weiteres, wenn sich die Gesellschaft auflöst oder in Konkurs gerät; für Einzelmitglieder gilt die analoge Regelung.
Art. 12 Ausschlusskriterien 1Mitglieder, die die Bedingungen des Aufnahmereglements nicht mehr erfüllen, die ihren Pflichten als Mitglieder in anderer Weise nicht nachkommen oder die den Interessen und Zielen von bsw leading swiss agencies – so wie sie im Leitbild definiert sind – zuwiderhandeln, werden ausgeschlossen; diese Ausschlussgründe gelten analog für Ehren- und Freimitglieder sowie für Passivmitglieder.
2Der Ausschluss wird dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt und begründet.
Art. 13 Ausschlussverfahren 1Der Ausschluss wird vom Vorstand verfügt.
2Gegen diesen Beschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innert 30 Tagen seit Erhalt der schriftlichen Mitteilung bei der Geschäftsstelle schriftlich rekurrieren; der Rekurs hat aufschiebende Wirkung.
3Im Rekursfall entscheidet die nächste Mitgliederversammlung, vor der das auszuschliessende Mitglied das uneingeschränkte Recht zur Begründung seines Rekurses besitzt.
4Das Rekursverfahren gilt analog für Ehren- und Freimitglieder, wogegen der Entscheid des Vorstandes über den Ausschluss von Passivmitgliedern endgültig ist.
III. Organisation
Art. 14 Organe 1Die Organe von bsw leading swiss agencies sind:
1. die Mitgliederversammlung, 2. der Vorstand, 3. das Präsidium, 4. die Geschäftsstelle, 5. die Kommissionen, 6. die Rechnungsrevisoren / Rechnungsrevisorinnen.
1. Die Mitgliederversammlung
Art. 15 Aufgaben und Befugnisse 1Die Mitgliederversammlung tritt alljährlich zur Behandlung folgender statutarischer Geschäfte zusammen:
1. Abnahme des Jahresberichts, 2. Genehmigung der Jahresrechnung, 3. Gutheissung des Voranschlages für das laufende Vereinsjahr, 4. Festsetzung der Eintrittsgebühren und der Mitgliederbeiträge, 5. Erlass des Aufnahmereglements, 6. Erlass und Änderung der Branchengrundsätze sowie des Leitbildes, 7. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Auszeichnung weiterer Persönlichkeiten, 8. Erledigung von Rekursen gegen Ausschlüsse von Mitgliedern und Entzug der Ehren- oder Freimitgliedschaft, 9. Wahl des Vorstandes und aus dessen Mitte Wahl des Präsidenten resp. der Präsidentin und des Vizepräsidenten resp. der Vizepräsidentin, 10. Wahl der Rechnungsrevisoren / Rechnungsrevisorinnen und eines Ersatzrevisors / einer Ersatzrevisorin, 11. Revision der Statuten, 12. Auflösung des Verbandes.
Art. 16 Einberufung 1Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr während der ersten Hälfte des Vereinsjahres statt; das Datum ist zwei Monate im Voraus anzukündigen. Sie wird vom Vorstand oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte sowie Anträge einberufen.
2Alle Geschäfte, die der Mitgliederversammlung unterbreitet werden sollen, müssen vom Vorstand vorberaten werden. Anträge einzelner Mitglieder, einschliesslich der Ehren-, Frei- und Passivmitglieder, an die Mitgliederversammlung sind einen Monat vor der Versammlung mittels eingeschriebenen Briefs der Geschäftsstelle zuhanden des Vorstandes einzureichen.
3Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Traktanden schriftlich erfolgen; die zur Information der Mitglieder erforderlichen Unterlagen sind beizufügen.
Art. 17 Beschlussfassung 1Die Mitgliederversammlung fasst wie alle übrigen Organe ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende / die Vorsitzende mit einer zweiten Stimme den Stichentscheid. Sofern nichts anderes beschlossen wird, erfolgen Abstimmungen und Wahlen offen.
2Für Statutenänderungen ist die Zustimmung von zwei Dritteln der stimmenden Mitglieder erforderlich.
3Die Beschlussfassung auf schriftlichem Weg ist zulässig, doch hat alsdann mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme abzugeben.
Art. 18 Stimmrecht und Stellvertretung 1Jedes Mitglied besitzt eine Stimme.
2Durch schriftliche Vollmacht kann ein Mitglied höchstens ein weiteres Mitglied vertreten.
2. Der Vorstand
Art. 19 Zusammensetzung 1Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten / der Präsidentin, dem Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin und weiteren Mitgliedern. Auf die Vertretung der Geschlechter ist Bedacht zu nehmen. Im Weiteren ist anzustreben, dass seine Zusammensetzung die Mitgliederstruktur hinsichtlich Sprachregionen und Agenturgrössen wiedergibt.
2Die Amtsdauer für Präsident / Präsidentin, Vizepräsident / Vizepräsidentin und Mitglieder beträgt zwei Jahre. Sie können jeweils für eine weitere Amtsperiode wieder gewählt werden.
3Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
Art. 20 Aufgaben und Befugnisse 1In die Zuständigkeit des Vorstandes fallen
1. Bestellung der Geschäftsstelle sowie Wahl des Geschäftsführers / der Geschäftsführerin und Regelung seiner / ihrer Anstellung, 2. Bestellung der Kommissionen und Wahl deren Mitglieder, 3. Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Vorberatung der Anträge zuhanden dieser Ver-sammlung, 4. Erstellen des Voranschlages, 5. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, 6. Ernennung und Ausschluss von Passivmitgliedern, 7. Beschlussfassung über einzelne Aktionen und Ausgaben im Rahmen des genehmigten Voranschlages, 8. Pflege der Beziehungen zu den Behörden sowie zu nationalen und internationalen Organisationen, 9. Behandlung aller Geschäfte, die nicht ausdrücklich einem andern Organ zugewiesen sind.
3. Das Präsidium
Art. 21 Zusammensetzung 1Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten / der Präsidentin und dem Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin, die auch Mitglieder des Vorstandes sind.
2Das Präsidium vertritt bsw leading swiss agencies nach aussen und erledigt in eigener Kompetenz die laufenden Geschäfte.
3Im Übrigen trifft das Präsidium die für die Wahrung des Verbandszweckes erforderlichen Vorkehren nach Massgabe der jeweiligen Lage.
4Das Präsidium orientiert den Vorstand über seine Tätigkeit und lässt sie von ihm genehmigen.
Art. 22 Unterschrift 1Die rechtsverbindliche Unterschrift führen jeweils kollektiv zu zweien der Präsident / die Präsidentin, die Mitglieder des Vorstandes und der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin.
4. Die Geschäftsstelle
Art. 23 Aufgaben 1Als Sekretariat amtet die Geschäftsstelle, welcher der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin vorsteht.
2Die Geschäftsstelle steht unter der Aufsicht des Präsidiums, im Übrigen organisiert sie ihre Arbeiten selbst.
3Der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin nimmt an allen Sitzungen der Vereinsorgane mit beratender Stimme teil; er / sie organisiert die Protokollführung.
5. Die Kommissionen
Art. 24 Grundsatz 1Der Vorstand oder das Präsidium kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse ständige und nicht ständige Kommissionen bestellen.
2Aufgabenbereich und Arbeitsweise werden von den Kommissionen festgelegt und vom Vorstand genehmigt.
Art. 25 Aufnahme- und Kontrollkommission 1Zur Behandlung von Gesuchen um Aufnahme als Mitglied von bsw leading swiss agencies sowie für die Überprüfung der Voraussetzungen der Mitgliedschaft besteht eine Aufnahme- und Kontrollkommission, der mindestens ein Mitglied des Vorstandes angehört.
6. Die Rechnungsrevisoren / Rechnungsrevisorinnen
Art. 26 Bestellung/Aufgaben 1Zur Prüfung der Vereinsrechnung werden zwei Rechnungsrevisoren / Rechnungsrevisorinnen sowie ein Ersatzrevisor / eine Ersatzrevisorin auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.
2Anstelle von Rechnungsrevisoren / Rechnungsrevisorinnen kann die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes auch eine Treuhandstelle mit der Prüfung der Vereinsrechnung betrauen.
3Die Rechnungsrevisoren / Rechnungsrevisorinnen prüfen die Buchführung und den Rechnungsabschluss der Geschäftsstelle und erstatten dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag über die Abnahme der Jahresrechnung.
IV. Schlussbestimmungen
1. Schiedsgericht
Art. 27 Aufgabe 1Sämtliche Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, einschliesslich Ehren-, Frei- und Passivmitgliedern, oder Mitgliedern und dem Verband, welche die Mitgliedschaft, die Anwendung der Statuten, des Reglements über die Aufnahme von Mitgliedern zum Gegenstand haben oder sonst wie von beruflicher Natur sind, werden von einem Schiedsgericht mit Sitz in Zürich entschieden.
2Nicht in die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes fällt die Auseinandersetzung um den Ausschluss aus bsw leading swiss agencies.
3Das Verfahren richtet sich nach dem Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969.
2. Auflösung
Art. 28 Verfahren 1bsw leading swiss agencies kann mit Zustimmung von zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder aufgelöst werden.
2Im Auflösungsfall wird das Vereinsvermögen im Verhältnis zum Durchschnitt der während den letzten drei Jahren bezahlten Mitgliederbeiträge unter den Mitgliedern verteilt, sofern die beschliessende Mitgliederversammlung nichts anderes verfügt.
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