Leitfaden zur Wahl einer Agentur
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Branchengrundsätze für Mediaagenturen
l. Allgemeines

Die Parteien leben die nachfolgend definierten ethischen und rechtlichen Grundsätze und streben eine partnerschaftliche Zusammenarbeit an.

1. Geltung
Die nachstehenden Branchengrundsätze gelten für sämtliche Beziehungen zwischen Kunde und Agentur, wenn sie zum Vertragsbestandteil geworden sind. Zahlreiche Bestimmungen entsprechen der Geschäftsusanz. Abweichende Bestimmungen müssen schriftlich vereinbart werden.

Die Anwendung dieser Bestimmungen gilt für alle gegenwärtigen und künftigen Leistungen der Agentur.


II. Arbeitsgrundsätze

2. Lauterkeitsrecht
Bei ihrer Tätigkeit für den Kunden hat die Media-agentur die gesetzlichen Bestimmungen und die nationalen und internationalen Grundsätze über die Lauterkeit in der kommerziellen Kommunikation zu befolgen, soweit diese Bestimmungen auf die Media-Tätigkeit anwendbar sind.

3. Treuepflicht
Die Agentur ist als Beauftragte des Kunden tätig und wahrt dessen Interessen nach bestem Wissen und Gewissen. Agentur und Kunde verpflichten sich gegenseitig, Geschäftsgeheimnisse vollumfänglich zu wahren.

4. Stellvertretung, Leistungen Dritter
Die Agentur ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Dritte beizuziehen. Sie haftet für die sorgfältige Auswahl und Instruktion Dritter, nicht jedoch für deren Fehlleistungen.

Gegenüber Dritten handelt die Agentur stellvertretend im Namen und auf Rechnung des Kunden.

Die Aufträge werden gemäss den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Anbieter ausgeführt.

5. Koordinationsverantwortung
Soweit der Kunde die Mediaagentur nicht als Lead-Agentur verpflichtet, trägt er die Koordinations- und Informationsverantwortung gegenüber andern beteiligten Agenturen und Dritten.

6. Geistiges Eigentum
Der Kunde anerkennt allfällige Immaterialgüterrechte der Mediaagentur an den von ihr geschaffenen Leistungen (insbesondere Leistungen gemäss Punkt 12/13).

7. Transparenz
Auf Verlangen des Kunden erstattet die Agentur jederzeit detailliert Bericht über ihre Tätigkeit für den Kunden.

8. Kommissionen/Rabatte
Soweit Kommissionen und Rabatte nicht Teil der Honorarvereinbarung sind, gilt Ziffer 16, Absatz 2.

9. Daten und Unterlagen
Bezüglich der Herausgabepflicht von Daten und Unterlagen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Auftragsrechtes.


III. Agenturevaluation

10. Erste Besprechung
Eine erste Besprechung ist für den Kunden kostenfrei und für beide Parteien unverbindlich.

11. Folgeevaluation
Alle der ersten Besprechung folgenden Tätigkeiten der Agentur sind entgeltlich, worüber die Agentur den Kunden im Voraus orientiert.

12. Präsentationen, Exposés
Die Agentur erbringt keine unentgeltlichen Vorleistungen. Sie ist gehalten, bei Annahme eines Präsentationsauftrages dem Kunden die Höhe des Präsentationshonorars schriftlich mitzuteilen.

Der Kunde entrichtet der Agentur ein dem Aufwand entsprechendes Präsentationshonorar. Dieses ist beim Briefing-Gespräch festzulegen.

Kosten Dritter (z.B. Media Focus) und Reisespesen sind nicht im Honorar enthalten und werden gemäss vorgängiger Absprache gesondert in Rechnung gestellt.

Soweit die Vorschläge durch die Agentur zur Ausführung gelangen, wird das Präsentationshonorar angemessen angerechnet.
 

IV. Leistungsprofil der Agentur

13. Kernleistungen

Der Kunde darf eine neuzeitliche Mediakompetenz unter Beizug der aktuellsten Planungsdaten erwarten.

Die Agentur erbringt ihre Leistungen für den Kunden im Dauerverhältnis (langjähriges Mandat) oder fallweise für einzelne Arbeiten (Einzelauftrag).

Ihre Kernleistungen sind

a) Situationsanalyse

  •  Bewertung der Daten und Fakten, die der Kunde zur Verfügung stellt (Briefingunterlagen)
  • Stellungnahme zu den gegebenen Marketingzielen und -strategien in Bezug auf Marktstruktur, Wettbewerb, Kauf, Konsum, Verbrauch oder Gebrauch
  • Mitwirkung bei der Anlage und Interpretation von Forschung (Markt-, Meinungs-, Motiv, Werbemittel-forschung);

b) Strategie
Formulieren einer Strategie, welche auf der Situationsanalyse aufbaut. Sie umfasst im Wesentlichen die Elemente:

  • Kommunikationsziele (Formulierung der quantitativen und qualitativen Ziele, welche mit Werbung erreicht werden)
  • Zielgruppe (Definition der Zielgruppen und deren Merkmale)
  • Positionierung (Umschreibung der Vorstellung [Bild, Inhalte], die sich bei der Zielgruppe verankern soll);
     

c) Konzeption
 Entwicklung der Mediagrundidee für die  Mediastrategie und ­planung;

d) Planung
Ermittlung der geeigneten Medien (Mediastrategie) und Definition des zeitlichen, örtlichen und finanziellen Einsatzes (Mediaplanung).

Es ist Usanz, dass die Agentur im Rahmen der Honorarvereinbarung bis max. 3 Planvarianten unterbreitet.

e) Realisierung/Einkauf

  • Offertbeschaffung
  • Einkauf aller Medien
  • Erteilen der Aufträge
  • Terminüberwachung
  • Qualitätskontrolle

f) Administration

  • Kontrolle sämtlicher Rechnungen über Leistungen Dritter
  • Kosten- und Budgetkontrolle
  • Abrechnung der erteilten Aufträge

14. Zusatzleistungen
Zusatzleistungen/Fremdkosten werden grundsätzlich separat offeriert und nach bewilligter Offerte in Rechnung gestellt. Dies sind insbesondere:

a) Aufwendungen für ausserordentliche Reisen und Spesen sowie besondere Administrations- oder Organisationsarbeiten auf Veranlassung des Kunden;

b) Arbeiten von Spezialisten, wie Marktforschungs-institute, Rechtsberater usw.

15. Spezialleistungen
Allfällige von der Mediaagentur zu erbringende Spezialleistungen bilden jeweils Gegenstand separater Vereinbarungen und sind nicht im vereinbarten Honorar inbegriffen.
 

V. Honorierung der Agentur

16. Honorierung allgemein

Grundsätzlich ist eine Agentur von bsw leading swiss agencies offen für jede Honorierungsform, die faire Erträge ergibt. Ob Prozenthonorar, Konzept- oder Leistungs-Pauschalen, kombiniert mit Haustarifen oder Mitarbeiter-Ansätzen – in der Regel wird die Agentur ein Modul-Prinzip vorschlagen, das auf den Kunden und die Art des Mandats zugeschnitten ist.

Alle Kommissionen und Rabatte werden dem Kunden erstattet, soweit sie nicht gemäss Vereinbarung über die Zusammenarbeit Teil des Honorars sind. Sie können indes mit ausstehenden Honorarforderungen verrechnet werden. Die Agentur informiert den Kunden laufend über den Stand.

17. Prozenthonorar
Die übliche Honorierung ist das Prozenthonorar. Damit eine professionelle Medialeistung erbracht werden kann, ist ein der Höhe des Media-Budgets entsprechender Mindest-Honoraransatz notwendig. Dieser soll in der Regel nicht unter 3% liegen. Bei kleinen und mittleren Budgets kann er bis zu 10% betragen.

Das Prozenthonorar kompensiert alle Leistungen der Agentur im Bereich der Kernleistungen (gemäss Punkt 13), sofern nicht anders vereinbart.

18. Honorarpauschalen
Pauschal- oder Stundenansätze sind möglich.

19. Koordination / Supervision
Im Rahmen von integrierten Kommunikations-Mandaten und eindeutigen Lead- oder Supervision-Leistungen mit weiteren Partner-Firmen ist die Agentur berechtigt, diese vom Kunden veranlasste Strategie- und Koordinationstätigkeit zusätzlich nach Aufwand zu verrechnen.

20. Ergänzende Sonderregelungen
bsw leading swiss agencies steht dem Thema Erfolgshonorar positiv und offen gegenüber. Allerdings haben alle bisherigen Erfahrungen gezeigt, dass das Erfolgshonorar nicht eine Basis-Abgeltungs-Formel für die Agentur sein kann.

Das Erfolgshonorar bewegt sich im Rahmen eines ergänzenden Incentives. Beziehungsqualität, Erreichung von Marketing- und Werbezielen sowie positive Kundengeschäftszahlen sind die gebräuchlichen Parameter für Erfolgshonorare.

21. Übertragung von Nutzungsrechten
Mit Bezahlung des Honorars wird die Nutzung der bereitgestellten Daten während der vertraglichen Zusammenarbeit abgegolten.

22. Annullation oder Budgetkürzung
Wird ein Auftrag vor seiner vertragsgemässen Erfüllung annulliert oder dessen Umfang wesentlich gekürzt, hat der Kunde die Agentur wie folgt zu entschädigen:

a) Sind Leistungen wie Strategie und Planung erbracht worden, wird 50% des vereinbarten Honorars verrechnet.

b) Ist zusätzlich auch der Mediaeinkauf erbracht worden, können 75% des vereinbarten Honorars verrechnet werden.

Berechnungsbasis für die Entschädigung ist das ursprünglich geplante Budget.

Leistungen, die nicht im Honorar inbegriffen sind, sind voll zu bezahlen. 
 

VI. Beendigung der Zusammenarbeit

23. Vertragsauflösung
Agenturverträge sind im Hinblick auf die von der Agentur bereitgestellte Kapazität unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist jeweils per 30. Juni oder 31. Dezember aufzukündigen. Die Agentur wickelt sämtliche Erscheinungen während dieser Zeit ab.

Kündigungen unter Missachtung dieser Frist gelten als unzeitig und machen den Kunden schadenersatz-pflichtig.

Einzelaufträge erlöschen mit der Erfüllung.


April 2004 / Rev. April 2005

 

go BG Mediaagenturen - Download als PDF
go Rahmenvertrag für die Zusammenarbeit - Download als PDF